Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Lauchheim, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ellwangen, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Lauchheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein fördert die Pflanzenzucht, insbesondere durch:

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
  • Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen und Rundgängen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins, des Bezirks- und des Landesverbandes anerkannt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt. Die Satzung des Bezirks- und Landesverbands ist beim Vorstand einzusehen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Tod
  • Austritt
    Der Austritt muss spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten.
  • Ausschluss
    Der Vereinsausschuss, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

– grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

– schwere Schädigung des Ansehens der Organisation

– Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung

  • Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuss. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Beschluss sei unrechtmäßig.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge, den Zahlungsweg und den Zahlungstermin beschließt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Vierteljahr, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch öffentliche Einladung im Stadtanzeiger der Stadt Lauchheim unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • den Jahresbericht und die Entlastung des Gesamtvorstandes
  • die Wahl des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen.

Beschlüsse werden mit einfacher, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

 

§ 9 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dessen Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer
  • den Beisitzern entsprechend der Mitgliederzahl.

Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf des ersten Jahres scheiden der Stellvertreter, der Kassierer und die Hälfte der Beisitzer aus. Danach erfolgt auch deren Wahl auf zwei Jahre.

Dem Gesamtvorstand obliegt:

  • die Beschlussfassung über Geschäftsführungsmaßnahmen
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und der laufenden Vereinsmittel
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

 

§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein im Sinne des Gesetzes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes aus. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Gesamtvorstandes.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich für das folgende Jahr ernannt.

 

§ 12 Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage ist auf einen Jahresmitgliedsbeitrag begrenzt. Die Erhebung ist höchstens einmal im Vereinsjahr möglich.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Lauchheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 20. Januar 1995 beraten und beschlossen.

Scroll to Top